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Warum fallen Systembeteiligungsgebühren an? Ab 01.01.2019 gilt in Deutschland das... mehr
Warum fallen Systembeteiligungsgebühren an?
Ab 01.01.2019 gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG 2019). Das bringt wichtige Neuerungen mit sich, welche Sie als Händler, Bäcker, Metzger, Tankstellenbetreiber, Gastronom, FoodTruck-Betreiber u.s.w. kennen und berücksichtigen müssen. Lesen Sie hier, wie Sie die Systembeteiligungsgebühr für To-Go Verpackungen bequem über den Einkauf bei ELLER foodPackaging abführen können.Sie haben die Wahl:
Über ELLER foodPackaging abführen
Wenn Sie sich als deutscher Kunde im Webshop von ELLER foodPackaging registrieren und einkaufen, wird die entsprechende Systembeteiligungsgebühr anhand der verwendeten Verpackungsmaterialien automatisch mit in den Warenkorb gelegt. Damit Sie Ihrer vorgeschriebenen Nachweispflicht nachkommen können, finden Sie die jeweils entrichtete Gebühr als alleinstehende Position in Ihrer Bestellbestätigungsmail und auf der Rechnung ausgewiesen.
Gebühr selbst abführen
Wenn Sie selbst beim Verpackungsregister LUCID registriert sind und sich am dualen System beteiligen, können Sie die Systembeteiligungsgebühr der bei uns erworbenen Serviceverpackungen auch selbst abführen. Bei dieser Auswahl berechnen wir Ihnen keine Systembeteiligungsgebühr. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wie Sie aufgrund der vielen individuellen Gegebenheiten nicht bei der Eigenlizenzierung unterstützen können.
Einstellung im Kundenkonto
Sie können die Entscheidung bei jedem Artikel individuell treffen. Standardmäßig stellen wir Ihnen die Systembeteiligungsgebühr in Rechnung und führen diese laut VerpackG ab. Möchten Sie die Systembeteiligungsgebühr immer selbst abführen, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, diese Option als dauerhafte Lösung in Ihrem Kundenkonto zu aktivieren (Mein Konto > Übersicht). Bei Fragen zur richtigen Einstellung helfen Ihnen unsere Mitarbeiter sehr gerne weiter.
Allgemeine Informationen zum Verpackungsgesetz
Für wen gilt das VerpackG 2019?
Das VerpackG gilt für alle, die mit Ware befüllte und beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende Verpackungen in Verkehr bringen. Dazu zählen u. a. To-Go-Verpackungen (Serviceverpackungen), welche typischerweise bei Bäckern, Metzgern, Tankstellenbetreibern, Gastronomen, Food-Truck-Betreibern oder ähnlichen Anbietern befüllt werden.
Das VerpackG gilt für alle, die mit Ware befüllte und beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende Verpackungen in Verkehr bringen. Dazu zählen u. a. To-Go-Verpackungen (Serviceverpackungen), welche typischerweise bei Bäckern, Metzgern, Tankstellenbetreibern, Gastronomen, Food-Truck-Betreibern oder ähnlichen Anbietern befüllt werden.
Was ändert sich mit dem Verpackungsgesetz?
Bereits vor 2019 war die Beteiligung an einem oder mehreren Rückholsystemen Pflicht, wenn man Verpackungen in Verkehr brachte, die beim privaten Endverbraucher typischerweise als Abfall anfielen. Mit dem VerpackG 2019 wurde eine zentrale Stelle geschaffen, um die Transparenz in der Lizenzierung zu erhöhen und Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung von Unterlizenzierung zu unterstützen. Sämtliche Pflichten und Definitionen wurden mit dem VerpackG 2019 deutlich verschärft.
Bereits vor 2019 war die Beteiligung an einem oder mehreren Rückholsystemen Pflicht, wenn man Verpackungen in Verkehr brachte, die beim privaten Endverbraucher typischerweise als Abfall anfielen. Mit dem VerpackG 2019 wurde eine zentrale Stelle geschaffen, um die Transparenz in der Lizenzierung zu erhöhen und Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung von Unterlizenzierung zu unterstützen. Sämtliche Pflichten und Definitionen wurden mit dem VerpackG 2019 deutlich verschärft.
Unsere Registrierungsnummer
Als Hersteller von Serviceverpackungen sind wir bei der zentralen Stelle registriert. Unsere vorläufige Registrierungsnummer lautet: DE3214498045814-VBitte beachten Sie, dass dieser Inhalt keine rechtsverbindliche Beratung darstellt und eine individuelle Einzelfallberatung nicht ersetzen kann!
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